S A T Z U N G
WeekendWarriors n.e.V.
Nicht eingetragener Verein (n.e.V.) · Sitz: Kapellenstr. 13, 82008 Unterhaching
Stand: 18.05.2026 · Ersetzt die Satzung vom 01.10.2008
§ 1 – Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen WeekendWarriors n.e.V. Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) im Sinne des § 54 BGB.
(2) Sitz des Vereins ist Kapellenstr. 13, 82008 Unterhaching.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Airsoftsports sowie die Pflege der damit verbundenen Gemeinschaft und des verantwortungsvollen Umgangs mit Airsoftgeräten. Der Verein fördert sportliche Aktivitäten, teamorientiertes Handeln und den respektvollen Umgang unter den Mitgliedern.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für das Betreiben von Airsoftsport in Deutschland erfüllt.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ein Ablehnungsbescheid muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Jugendmitgliedschaft: Personen unter 18 Jahren können als Jugendmitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme setzt die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten voraus. Jugendmitglieder haben aktives Stimmrecht in der Jugendversammlung, jedoch kein Stimmrecht in der allgemeinen Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (2/3-Mehrheit) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt jederzeit durch Rückgabe des Mitgliedsausweises an den Vorstand,
- Tod des Mitglieds,
- Ausschluss gemäß § 3 dieser Satzung,
- Auflösung des Vereins.
§ 3 – Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei ruf- und geschäftsschädigendem, rechtswidrigem sowie querulantischem Verhalten gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern oder Dritten.
Der Verein verfolgt eine Nulltoleranz gegenüber jeglicher Form von Hass, Gewalt, Mobbing, Rassismus, Extremismus und Sexismus sowie gegenüber allen Äußerungen und Handlungen, die nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz entsprechen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 – Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenfrei. Es werden keine laufenden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Für die Ausstellung des Mitgliedsausweises wird einmalig ein Unkostenbeitrag von 10,00 € erhoben, der bei Aufnahme in den Verein in bar zu entrichten ist.
(3) Mitglieder zahlen an Spieltagen einen gegenüber Nichtmitgliedern ermäßigten Eintrittspreis. Die jeweils gültigen Eintrittspreise werden durch den Vorstand festgesetzt und bekannt gegeben.
§ 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6),
- der Vorstand (§ 7).
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlung: Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail oder Messenger). Aufgrund der teils sehr großen geografischen Entfernungen der Mitglieder – deutschlandweit sowie aus der Schweiz und Österreich – findet die Mitgliederversammlung ausschließlich online/virtuell statt. Das verwendete Kommunikationsmittel wird mit der Einladung bekannt gegeben.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen.
(4) Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens:
- Bericht des Vorstands (Jahresbericht),
- Entlastung des Vorstands,
- Neuwahlen (soweit erforderlich),
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Verschiedenes.
(5) Beschlussfähigkeit und Abstimmung: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ihren Teamleader, Orgaleiter oder eine vergleichbare Vertrauensperson stimmrechtlich vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen und vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(7) Abstimmungen erfolgen offen, soweit kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Wahlen erfolgen geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht oder ein Mitglied dies beantragt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in Textform zugänglich zu machen.
(9) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden (stellvertretend).
(2) Vorstandsmitglieder müssen volljährige Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Vertretung: Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr. Bei Verhinderung übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Vertretung. Da der Verein nicht eingetragen ist, haften die handelnden Vorstandsmitglieder gemäß § 54 S. 2 BGB für eingegangene Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 8 – Jugendarbeit
(1) Der Verein fördert aktiv die Beteiligung junger Menschen am Airsoftsport. Jugendarbeit umfasst sportliche Ausbildung sowie die Förderung von Teamgeist, Disziplin, Gemeinschaftssinn, Sozialkompetenz, Humanität, Toleranz und einem Bewusstsein für Natur- und Umweltschutz, verbunden mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Airsoftgeräten.
(2) Schutzpflichten: Der Verein verpflichtet sich zum Schutz minderjähriger Mitglieder. Bei Vereinsveranstaltungen, an denen Jugendliche teilnehmen, sind volljährige Betreuungspersonen anwesend. Der Verein kann eine gesonderte Jugend- und Kinderschutzordnung beschließen.
(3) Gesetzliche Anforderungen: Für die Teilnahme Minderjähriger an Airsoftveranstaltungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Waffengesetz (WaffG) und das Beschussgesetz (BeschG). Minderjährige dürfen Airsoftgeräte nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Aufsicht Volljähriger verwenden. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist zu dokumentieren.
(4) Für Jugendmitglieder gelten die gleichen Konditionen hinsichtlich Aufnahmebeitrag und Spieltagseintritt gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 9 – Sportordnung und Spielregeln
(1) Der Verein kann eine Spielordnung sowie Sicherheitsregeln für den Airsoftsport durch Vorstandsbeschluss erlassen und anpassen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Vereinsveranstaltungen die geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Schutzausrüstung und Energiegrenzen, einzuhalten.
(3) Der Verein hält sich an die geltenden Richtlinien zuständiger Fachverbände für den Airsoftsport, soweit diese anwendbar sind.
§ 10 – Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Mitglieder oder Dritte im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit erleiden, soweit diese nicht durch den Verein oder seine Organe schuldhaft verursacht wurden.
(2) Da der Verein nicht eingetragen ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, haften die handelnden Vorstandsmitglieder und sonstigen Handelnden für im Namen des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten persönlich nach § 54 S. 2 BGB.
(3) Mitglieder haften gegenüber dem Verein und untereinander nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 11 – Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke und der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten werden personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
(2) Die Daten werden nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine gesonderte Datenschutzerklärung kann vom Vorstand erlassen werden.
(3) Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach der DSGVO.
§ 12 – Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und in der Einladung als solche zu bezeichnen.
(3) Der genaue Wortlaut der beantragten Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen.
§ 13 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung ist zunächst das vorhandene Vereinsvermögen zur Begleichung aller Verbindlichkeiten zu verwenden.
(3) Ein nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Restvermögen wird, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zu gleichen Teilen an alle zum Zeitpunkt der Auflösung aktiven ordentlichen Mitglieder ausgekehrt.
(4) Als Liquidatoren fungieren die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.
§ 14 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.05.2026 beschlossen, tritt mit Unterzeichnung durch die anwesenden Gründungsmitglieder in Kraft und aktualisiert und ersetzt die vorherige Satzung vom 01.10.2008.
(2) Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fälle gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 705 ff. BGB sowie die analog anwendbaren Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
WeekendWarriors n.e.V. · Satzung vom 18.05.2026 · Kein Ersatz für Rechtsberatung.
